Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten – Deutsche Bank (Schweiz) AG
Einführung
Am 10. März 2021 trat die EU-Offenlegungsverordnung[1] in Kraft. Sie sieht neue Transparenzpflichten (Veröffentlichung von Informationen auf Websites, vorvertragliche Informationen) und eine regelmässige Berichterstattung durch Anlageverwaltungsgesellschaften sowohl auf Produkt- als auch auf Unternehmens-/Verwalter-Ebene vor. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die auf Websites bezogenen Transparenzpflichten gemäss den Artikeln 3 bis 10 der Offenlegungsverordnung. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Finanzmarktteilnehmer“
(a) ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
(b) eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
(c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
(d) einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
(e) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
(f) einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);
(g) einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;
(h) einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist;
(i) eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder
(j) ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;
(2) „Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;
(3) „IBIP“ („insurance-based investment product“, Versicherungsanlageprodukt)
(a) ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19); oder
(b) ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
(4) „Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder „AIFM“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
(5) „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
(6) „Portfolioverwaltung“ eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
(7) „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäss Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;
(8) „Altersvorsorgeprodukt“
(a) ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder
(b) ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
(9) „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;
(10) „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“
(a) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder
(b) eine gemäss der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;
(11) „Finanzberater“
(a) einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
(b) ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
(c) ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
(d) eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
(e) einen AIFM, der Anlageberatung gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
(f) eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;
(12) „Finanzprodukt“
(a) ein Portfolio, das gemäss Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;
(b) einen alternativen Investmentfonds (AIF);
(c) ein IBIP;
(d) ein Altersvorsorgeprodukt;
(e) ein Altersversorgungssystem;
(f) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
(g) ein PEPP;
(13) „alternativer Investmentfonds“ oder „AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
(14) „Altersversorgungssystem“ ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
(15) „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“ oder „OGAW“ einen Organismus, der gemäss Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
(16) „Anlageberatung“ eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
(17) „nachhaltige Investition“ eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;
(18) „professioneller Anleger“ einen Kunden, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt;
(19) „Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
(20) „Versicherungsvermittler“ einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;
(21) „Versicherungsberatung“ eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;
(22) „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;
(23) „europäischer langfristiger Investmentfonds“ oder „ELTIF“ Fonds, der gemäss Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;
(24) „Nachhaltigkeitsfaktoren“ Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
1.1 Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Artikel 3 Offenlegungsverordnung: Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung und die Versicherungs-beratung in der Deutsche Bank Privat-kundenbank
1.0. Einführung
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auf ihrer Website Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen und bei ihren Anlageberatungs- und Versicherungsberatungstätigkeiten offenlegen.
Wie die Deutsche Bank Privatkundenbank (im Folgenden „Bank“) Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozessen und in der Anlageberatung berücksichtigt, wird in den folgenden Abschnitten näher beschrieben. Diese werden unter Berücksichtigung regulatorischer Veränderungen und der Marktentwicklungen fortlaufend weiterentwickelt.
2.0. Zusammenfassung
Die Bank verfolgt einen übergreifenden Ansatz für den Umgang mit nachhaltigkeitsbezogenen Aktivitäten, der in einer Reihe von Richtlinien und Verfahren auf Konzernebene festgelegt ist. Diese gelten auch für die Deutsche Bank (Schweiz) AG als Mitglied der Deutsche Bank Gruppe. Diese beschreiben die für die Bank wichtigsten Nachhaltigkeitsgrundsätze sowie die wichtigsten Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit nachhaltigkeitsbezogenen Fragen, nicht-finanzieller Nachhaltigkeitsberichterstattung und -ratings, ökologischen und sozialen Sorgfaltspflichten im Kontext des Reputationsrisikomanagements und stellt im Einklang mit den einschlägigen Risiko-Rahmenwerken sowie weitergehenden unternehmensweiten Verpflichtungen die Sichtweise der Bank zu nachhaltigkeitsbezogenen Themen dar.
Details zu dem Nachhaltigkeitsansatz der Deutsche Bank finden Sie auf unserer Website .
2.1 Definition von Nachhaltigkeitsrisiken
Als Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungsverordnung werden Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt („Environment“), Soziales („Social“) oder Unternehmensführung („Corporate Governance“) bezeichnet, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten. Diese Risiken können sowohl einzeln als auch kumulativ auftreten; sie können Länder, einzelne Unternehmen, ganze Sektoren/Branchen oder Regionen betreffen und dabei unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
2.2 Nachfolgende Beispiele sollen zur Veranschaulichung von Nachhaltigkeitsrisiken dienen
Umweltrisiken –
- Physische Risiken - Durch das Auftreten extremer Wetterereignisse als Folge des Klimawandels können z. B. Produktionsstätten einzelner Unternehmen oder ganzer Regionen beeinträchtigt oder zerstört werden, was zu Produktionsausfällen, steigenden Kosten zur Wiederherstellung der Produktionsstätten und höheren Versicherungskosten führt. Ferner können Extremwetterereignisse in Folge des Klimawandels z. B. anhaltendes Niedrigwasser in Trockenperioden, den Transport von Waren beeinträchtigen oder gar zeitweise unmöglich machen. Eine erhebliche Zunahme der physischen Risiken würde eine abruptere Umstellung der betroffenen Wirtschaft erfordern, was wiederum zu höheren Transitionsrisiken führen würde.
- Transitionsrisiken - Ebenso bestehen Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft: So können z. B. politische Maßnahmen zu einer Verteuerung und/oder Verknappung fossiler Brennstoffe führen (Beispiele: Kohleausstieg, CO2-Steuer) oder zu hohen Investitionskosten aufgrund erforderlicher Sanierungen von Gebäuden und Anlagen. Neue Technologien können etablierte verdrängen (z. B. Elektromobilität) und veränderte Kundenpräferenzen und gesellschaftliche Erwartungen können Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden, wenn sie nicht rechtzeitig reagieren und Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. Anpassung des Geschäftsmodells).
Soziale Risiken - Diese ergeben sich u. a. aus der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Standards (z. B. Kinder- und Zwangsarbeit), der Nichteinhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Risiken im Zusammenhang mit der Unternehmensführung - Risiken, die sich aus einer unzureichenden Corporate Governance ergeben und zu hohen Strafzahlungen führen können, einschließlich des Risikos von Bußgeldzahlungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit und im Zusammenhang mit Korruption zu nennen.
Nachhaltigkeitsrisiken stellen zwar kein eigenständiges Risiko dar, können sich aber indirekt auf traditionelle Risiken von Anlagen (z. B. Branchenrisiko, Emittenten-/Bonitätsrisiko, Liquiditätsrisiko, Preisänderungs- bzw. Währungsrisiko) auswirken und können bei ihrem Eintreten die Rendite einer Anlage maßgeblich negativ beeinflussen.
3.0. Methoden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
3.1 Grundsätzlicher Ansatz
Da sich Nachhaltigkeitsrisiken unterschiedlich stark auf einzelne Unternehmen, Branchen, Anlageregionen und Anlageklassen (z. B. Aktien oder Anleihen) auswirken können, verfolgt die Bank bei der Anlageberatung oder der Anlageentscheidung im Namen der Kunden (Finanzportfolioverwaltung) den Ansatz einer möglichst breiten Streuung der Anlagen (Diversifizierung), um die Auswirkungen eines Auftretens von Nachhaltigkeitsrisiken im Kundendepot zu reduzieren. Für die Bewertung der Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzinstrumenten im Rahmen der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung verwendet die Bank Informationen von einem externen Dienstleister, der sich auf die qualitative Bewertung von ESG-Faktoren spezialisiert hat.
Empfiehlt die Bank einem Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen ein Finanzinstrument oder trifft sie Investitionsentscheidungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung berücksichtigt die Bank verschiedene Kriterien, wie etwa ESG-Mindestratings eines Dritten, Ausschlüsse von Unternehmen, abhängig von den beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmalen je nach Art des Finanzinstruments. Dieser Ansatz trägt dazu bei, die Wahrscheinlichkeit von Nachhaltigkeitsrisiken, die sich negativ auf die Rendite eines Finanzinstruments auswirken können, zu verringern.
3.2 Finanzportfolioverwaltung
Innerhalb der Deutsche Bank Privatkundenbank werden abhängig von den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden sowohl Vermögensverwaltungsstrategien ohne Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien als auch Vermögensverwaltungsstrategien mit Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien angeboten.
Bei den Investitionsentscheidungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung werden Nachhaltigkeitsrisiken an verschiedenen Stellen im Prozess berücksichtigt. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der makroökonomischen Betrachtung und Entwicklung der Marktmeinung durch das Chief Investment Office (CIO) der Deutschen Bank, bei der Asset-Allokation für die einzelnen Anlagestrategien und bei der Auswahl einzelner Finanzinstrumente berücksichtigt.
Bei den Vermögensverwaltungsstrategien mit Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien, die Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen angeboten werden, werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principle Adverse Impact „PAI“) bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigt. PAI werden definiert als „negative, wesentliche oder wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Portfoliomanager der Bank berücksichtigen diese Informationen zusammen mit anderen finanziellen und nicht-finanziellen Informationen, bevor sie Anlageentscheidungen treffen.
3.3 Anlageberatung und Versicherungsanlageberatung
Bei der Anlageberatung für ihre Kunden verfolgt die Bank eine Strategie der breiten Streuung von Anlageklassen über eine Vielzahl von Branchen/Sektoren, Regionen und Währungen.
Für Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen erbringt die Private Bank eine zusätzliche Due-Diligence-Prüfung zur qualitativen Bewertung von Fonds und Alternativen Investments mittels eines ESG-Fragebogens für Produkte, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Die Bewertung konzentriert sich auf Aspekte wie den Grad der Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterienin den Investmentprozess, die ESG-Ressourcen bei der Fondsverwaltungsgesellschaft usw.
Bei der Auswahl von Versicherungsprodukten berücksichtigt die Bank, ob die Versicherungspartner eine breite Diversifizierung ihrer Anlagen anbieten und ob sie Nachhaltigkeitsrisiken
1.2 Erklärung zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
1.2.1 Finanzmarktteilnehmerin
- Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
- Zusammenfassung der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Französisch)
- Zusammenfassung der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Italienisch)
- Zusammenfassung der Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Spanisch)
1.2.2 Finanzberaterin
1.3 Vergütungspolitik
Nachhaltigkeit und Vergütung
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsrisiken ist ein wesentlicher Bestandteil der leistungsabhängigen variablen Vergütung von Mitarbeitenden und Mitgliedern der Konzernleitung der Deutsche Bank Gruppe.
Wo angemessen, wurden nachhaltigkeitsbezogene Ziele festgelegt, die finanzielle und nichtfinanzielle Ziele wie nachhaltige Finanzierung und Anlagevolumen sowie Kultur und Verhalten umfassen.
Des Weiteren erwarten wir von allen Mitarbeitenden der Deutschen Bank, dass sie die in unserem Verhaltenskodex festgelegten Nachhaltigkeitsgrundsätze befolgen. Diese sollen nachhaltigen Wert für unsere Kunden, Mitarbeitenden, Anleger und die Gesellschaft als Ganzes schaffen. Der Verhaltenskodex ist in unserer Unternehmensführung sowie unseren Richtlinien, Verfahren und Kontrollsystemen eingebettet.
1.4 Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung zu Produkten
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen werden gemäss Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) zur Verfügung gestellt.
1.4.1 Produkte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzportfolioverwaltung berücksichtigt ökologische und soziale Merkmale:
Die Deutsche Bank handelt in ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin und bietet Finanzprodukte an, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen. Im Folgenden werden die Produkte, die ökologische und soziale Merkmale bewerben (Artikel 8), im Überblick dargestellt.
Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten
Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten
Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten
1.4.2 Produkte mit nachhaltigem Anlageziel
Die Deutsche Bank (Schweiz) AG handelt in der Funktion als Finanzmarktteilnehmerin und bietet Finanzprodukte an, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen. Derzeit bietet die Bank keine Produkte an, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9). Im Folgenden werden die Produkte, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9), im Überblick dargestellt.
- Derzeit keine Produkte, die in diese Kategorie fallen